OGH Rechtssatz RS0133355 (2Ob227/19z u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133355 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl2Ob227/19z; 2Ob81/23k; 2Ob115/25p NormABGB §786 RechtssatzDer Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden.Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach Paragraph 783, ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd Paragraph 784, ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2020-11-27 2 Ob 227/19z Veröff: SZ 2020/113 TE OGH 2023-06-27 2 Ob 81/23k vgl TE OGH 2026-03-26 2 Ob 115/25p nur: Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. (T1)nur: Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach Paragraph 783, ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd Paragraph 784, ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. (T1) Beisatz: Hier. zum Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung im Hinblick auf eine vom Erblasser eingeräumte Begünstigtenstellung. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133355