18R78/20d
RIS Dokument GerichtLG Wr. Neustadt RechtssatznummerRWN0000030 Entscheidungsdatum17.12.2020 Geschäftszahl18R78/20d NormZPO §126 Abs2; ZPO §257 Abs3 RechtssatzDie Frist des § 257 Abs 3 ZPO wird gemäß § 126 Abs 2 ZPO verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag ist. Diesfalls ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als der letzte Tag der Frist anzusehen. Dass dadurch dem Gericht und dem Gegner nicht eine volle Woche zur Vorbereitung der vorbereitenden Tagsatzung verbleibt, ist unerheblich.Die Frist des Paragraph 257, Absatz 3, ZPO wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, ZPO verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag ist. Diesfalls ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als der letzte Tag der Frist anzusehen. Dass dadurch dem Gericht und dem Gegner nicht eine volle Woche zur Vorbereitung der vorbereitenden Tagsatzung verbleibt, ist unerheblich.
EntscheidungstexteTE LG Wr. Neustadt 2020-12-17 18 R 78/20d European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00239:2020:RWN0000030