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OGH Rechtssatz RS0133430 (2Ob84/20x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133430 Entscheidungsdatum18.12.2020 Geschäftszahl2Ob84/20x NormABGB §588 Rechtssatz§ 588 ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile.Paragraph 588, ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-12-18 2 Ob 84/20x Beisatz: Es entspricht nicht dem Zweck des § 588 ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe. (T1); Veröff: SZ 2020/124Beisatz: Es entspricht nicht dem Zweck des Paragraph 588, ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe. (T1); Veröff: SZ 2020/124 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133430

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