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OGH Rechtssatz RS0133432 (2Ob198/20m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133432 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl2Ob198/20m; 2Ob191/20g; 2Ob65/24h; 2Ob169/24b; 2Ob182/25s NormABGB §677 ABGB §678 ABGB §779 RechtssatzDas Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.Das Pflegevermächtnis (Paragraphen 677, f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd Paragraph 779, Absatz 2, ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (Paragraph 779, Absatz eins, ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-12-18 2 Ob 198/20m Veröff: SZ 2020/125 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 191/20g TE OGH 2024-05-28 2 Ob 65/24h TE OGH 2024-12-12 2 Ob 169/24b Beisatz: Dies sagt nichts darüber aus, ob eine "Schuld" iSd § 821 erster Satz ABGB vorliegt. (T1)Beisatz: Dies sagt nichts darüber aus, ob eine "Schuld" iSd Paragraph 821, erster Satz ABGB vorliegt. (T1) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 182/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133432

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