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OGH Rechtssatz RS0133412 (8Ob92/20t (8Ob93/20i) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133412 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl8Ob92/20t (8Ob93/20i); 3Ob82/25t NormABGB §190 Abs3 ABGB §210 Abs3 Rechtssatz§ 190 Abs 3 ABGB ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB anzuwenden, weil nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Unterhaltsvereinbarungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger hinsichtlich der (Nicht-)Verbindlichkeit für das Kind schlechter ausgestalten wollte als vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen.Paragraph 190, Absatz 3, ABGB ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach Paragraph 210, Absatz 2, ABGB anzuwenden, weil nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Unterhaltsvereinbarungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger hinsichtlich der (Nicht-)Verbindlichkeit für das Kind schlechter ausgestalten wollte als vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen.

EntscheidungstexteTE OGH 2020-12-18 8 Ob 92/20t TE OGH 2025-10-28 3 Ob 82/25t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133412

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.