OGH Rechtssatz RS0133476 (14Ns78/20m u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133476 Entscheidungsdatum04.05.2026 Geschäftszahl14Ns78/20m; 13Ns128/20g; 14Ns37/21h; 14Ns93/22w; 14Ns16/26b NormStPO §37 RechtssatzIndem § 37 Abs 2 dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ‑ ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB ‑ neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 3 dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.Indem Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie Paragraph 36, Absatz 3, StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ‑ ähnlich wie nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB ‑ neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-01-14 14 Ns 78/20m Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch zahlreiche, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (an mehreren Orten) gesetzte Einzelakte. (T1) TE OGH 2021-03-16 13 Ns 128/20g Vgl TE OGH 2021-05-10 14 Ns 37/21h Vgl TE OGH 2022-11-24 14 Ns 93/22w Vgl TE OGH 2026-05-04 14 Ns 16/26b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133476