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33R2/21p

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000990 Entscheidungsdatum26.01.2021 Geschäftszahl33R2/21p NormZPO §517 Abs1 Z5; ZPO 332 Abs2 RechtssatzDie Rekursbeschränkung des § 517 ZPO gilt auch für Rekurse nach § 332 Abs 2 ZPO (Höhe des Kostenvorschusses), weil keine „Entscheidung über die Prozesskosten“ betroffen ist. Maßgeblich ist der Streitwert in der Hauptsache, nicht die Höhe des Kostenvorschusses.Die Rekursbeschränkung des Paragraph 517, ZPO gilt auch für Rekurse nach Paragraph 332, Absatz 2, ZPO (Höhe des Kostenvorschusses), weil keine „Entscheidung über die Prozesskosten“ betroffen ist. Maßgeblich ist der Streitwert in der Hauptsache, nicht die Höhe des Kostenvorschusses.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2021-01-26 33 R 2/21p European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000990

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