OGH Rechtssatz RS0133447 (2Ob174/20g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133447 Entscheidungsdatum26.05.2021 Geschäftszahl2Ob174/20g; 2Ob75/20y NormABGB §540 ABGB aF §542 RechtssatzDie absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen iSd § 540 ABGB idF des ErbRÄG 2015 und somit Erbunwürdigkeit liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll.Die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen iSd Paragraph 540, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 und somit Erbunwürdigkeit liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-01-28 2 Ob 174/20g Beisatz: Etwa durch Fälschung oder Unterschiebung eines Testaments. (T1); SZ 2021/8 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 75/20y Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T2)Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 542, ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133447