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OGH Rechtssatz RS0133505 (6Ob3/21s)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133505 Entscheidungsdatum18.02.2021 Geschäftszahl6Ob3/21s; 4Ob73/21w NormABGB §241 RechtssatzVoraussetzung für die Berücksichtigung eines Wunsches des Betroffenen ist die Feststellung des aktuellen Wunsches des Betroffenen. Dabei ist auf die subjektive Meinung selbst entscheidungsunfähiger vertretener Personen iSd § 241 Abs 2 ABGB Bedacht zu nehmen. Die Frage, was der tatsächliche und aktuelle Wunsch des Betroffenen ist, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage einer allfälligen Gefährdung bei Berücksichtigung dieses Wunsches, sodass im Regelfall keine Rechtsfrage in der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität vorliegen wird.Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wunsches des Betroffenen ist die Feststellung des aktuellen Wunsches des Betroffenen. Dabei ist auf die subjektive Meinung selbst entscheidungsunfähiger vertretener Personen iSd Paragraph 241, Absatz 2, ABGB Bedacht zu nehmen. Die Frage, was der tatsächliche und aktuelle Wunsch des Betroffenen ist, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage einer allfälligen Gefährdung bei Berücksichtigung dieses Wunsches, sodass im Regelfall keine Rechtsfrage in der von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität vorliegen wird.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-02-18 6 Ob 3/21s TE OGH 2021-04-20 4 Ob 73/21w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133505

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