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{'item': '6Ob159/20f; 6Ob63/21i; 6Ob120/21x; 6Ob56/21k; 6Ob20/23v; 6Ob19/23x; 6Ob189/24y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133477 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl6Ob159/20f; 6Ob63/21i; 6Ob120/21x; 6Ob56/21k; 6Ob20/23v; 6Ob19/23x; 6Ob189/24y NormDSGVO Art15 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom
  2. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom
  4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind? EntscheidungstexteTE OGH 2021-02-18 6 Ob 159/20f TE OGH 2021-04-15 6 Ob 63/21i TE OGH 2021-06-30 6 Ob 120/21x TE OGH 2021-06-23 6 Ob 56/21k Anm: Veröff: SZ 2021/59Anmerkung, Veröff: SZ 2021/59 TE OGH 2023-02-17 6 Ob 20/23v Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom
  5. Jänner 2023, C‑154/21, wie folgt beantwortet: Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. (T1)Artikel 15, Absatz eins, Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung 2016/679 sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. (T1) Beisatz: Hier: Das Klagebegehren auf Bekanntgabe der Empfänger der personenbezogenen Daten (und nicht bloß der Kategorien von Empfängern) ist grundsätzlich berechtigt. (T2) TE OGH 2023-03-24 6 Ob 19/23x vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y vgl; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruchs eines Nutzers gegen die Betreiberin eines sozialen Online-Netzwerks (Punkt 11 des Klagebegehrens). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133477

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.