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OGH Rechtssatz RS0133532 (6Ob207/20i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133532 Entscheidungsdatum18.02.2021 Geschäftszahl6Ob207/20i NormUGB §235 Abs1 Z3 Rechtssatz§ 235 Abs 1 Z 3 UGB umfasst bei der übernehmenden Gesellschaft alle im Bilanzgewinn enthaltenen Unterschiedsbeträge, die sich aus der Bewertung des Vermögens zum beizulegenden Zeitwert gegenüber der Bewertung zum Buchwert ergeben, und zwar unabhängig davon, in welche Richtung der Umgründungsvorgang vollzogen wurde. Diese Bestimmung dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus § 235 UGB kein „Umkehrschluss“ dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer 3, UGB umfasst bei der übernehmenden Gesellschaft alle im Bilanzgewinn enthaltenen Unterschiedsbeträge, die sich aus der Bewertung des Vermögens zum beizulegenden Zeitwert gegenüber der Bewertung zum Buchwert ergeben, und zwar unabhängig davon, in welche Richtung der Umgründungsvorgang vollzogen wurde. Diese Bestimmung dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus Paragraph 235, UGB kein „Umkehrschluss“ dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-02-18 6 Ob 207/20i Veröff: SZ 2021/12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133532

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