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OGH Rechtssatz RS0133551 (2Ob110/20w u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133551 Entscheidungsdatum13.12.2022 Geschäftszahl2Ob110/20w; 2Ob194/21z; 2Ob184/22f NormABGB §781 Abs2 Z6 Rechtssatz§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach §§ 938 ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach Paragraphen 938, ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.

Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.Der Auffangtatbestand des Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-02-25 2 Ob 110/20w Veröff: SZ 2021/16 TE OGH 2021-12-14 2 Ob 194/21z Vgl; Beisatz: Hier: Unmittelbare Anwendung des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auf Umgehungsgeschäfte offenlassend. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Unmittelbare Anwendung des Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB auf Umgehungsgeschäfte offenlassend. (T1) TE OGH 2022-12-13 2 Ob 184/22f Beisatz: Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB erfasst keine Zuwendungen, die bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert. (T2)Beisatz: Der Auffangtatbestand des Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB erfasst keine Zuwendungen, die bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach Paragraph 938, ABGB erfüllen und daher unter Paragraph 781, Absatz eins, ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133551

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.