OGH Rechtssatz RS0133516 (2Ob124/20d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133516 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl2Ob124/20d; 2Ob119/20v; 2Ob49/22b; 2Ob162/25z NormABGB §781 ABGB §788 RechtssatzNutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (Paragraph 781, ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-02-25 2 Ob 124/20d Veröff: SZ 2021/17 TE OGH 2021-06-24 2 Ob 119/20v Anm: Veröff: SZ 2021/61Anmerkung, Veröff: SZ 2021/61 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 49/22b Beisatz: Hier: Das der Erblasserin selbst zukommende Wohnrecht ist nicht zu berücksichtigen, weil es mit dem Tod der Erblasserin erlosch. (T1) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 162/25z Beisatz: Eine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer hinzuzurechnenden (oder ohnehin in der Verlassenschaft verbliebenen) Liegenschaft findet im Hinblick auf den der Lebenszeit des Erblassers entsprechenden Zeitraum nicht statt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133516