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OGH Rechtssatz RS0133655 (2Ob165/20h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133655 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl2Ob165/20h; 2Ob136/24z NormABGB §608 ABGB §613 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 AußStrG 2005 §178 Abs2 Z1 AußStrG 2005 §178 Abs5 RechtssatzWurde in einer letztwilligen Verfügung eine Nacherbschaft angeordnet, so hat der Nacherbe in der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Tod des Erblassers (vor dem Nacherbfall) Parteistellung, soweit dies zur Wahrung und Sicherung seiner Rechte erforderlich ist. Er ist insoweit Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, daher von der Nacherbschaft zu verständigen und der Einantwortungsbeschluss ist ihm zuzustellen. Er hat ein Rekursrecht dagegen, wenn die Einantwortung an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft erfolgt. Diese Rechte stehen ihm unabhängig davon zu, ob er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.Wurde in einer letztwilligen Verfügung eine Nacherbschaft angeordnet, so hat der Nacherbe in der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Tod des Erblassers (vor dem Nacherbfall) Parteistellung, soweit dies zur Wahrung und Sicherung seiner Rechte erforderlich ist. Er ist insoweit Partei iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, daher von der Nacherbschaft zu verständigen und der Einantwortungsbeschluss ist ihm zuzustellen. Er hat ein Rekursrecht dagegen, wenn die Einantwortung an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft erfolgt. Diese Rechte stehen ihm unabhängig davon zu, ob er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-02-25 2 Ob 165/20h Veröff: SZ 2021/18 TE OGH 2024-10-15 2 Ob 136/24z vgl; nur: Als Erbe des (Erst-)Verstorbenen ist der Nacherbe in dessen Verlassenschaftsverfahren Partei. Das Verlassenschaftsgericht muss ihn von der Nacherbschaft verständigen und ihm den Einantwortungsbeschluss zustellen. (T1) Beisatz: Die Beschränkung der Rechte des Vorerben durch die Nacherbschaft ist im Einantwortungsbeschluss anzumerken. Wird an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft eingeantwortet, kann der Nacherbe den Einantwortungsbeschluss bekämpfen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133655

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.