OGH Rechtssatz RS0133553 (2Ob173/20k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133553 Entscheidungsdatum25.02.2021 Geschäftszahl2Ob173/20k NormZPO §172 ZPO §173 ZPO §462 Abs2 RechtssatzErwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt.Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO verwehrt.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-02-25 2 Ob 173/20k Beisatz: Hier: Ob dies im Falle des Vorliegens wichtiger öffentlicher Interessen anders zu beurteilen wäre, musste im Anlassfall nicht geklärt werden. (T1); Veröff: SZ 2021/19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133553