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OGH Rechtssatz RS0133583 (6Ob239/20w u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133583 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl6Ob239/20w; 6Ob160/21d; 6Ob207/22t; 9Ob69/24y NormABGB §1489 VbVG §3 VbVG § 1 Abs 2VbVG Paragraph eins, Absatz 2 RechtssatzDer gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß Paragraph 1489, Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w Veröff: SZ 2021/28 TE OGH 2022-06-27 6 Ob 160/21d Vgl TE OGH 2023-11-20 6 Ob 207/22t Beisatz: Hier: Die lange Verjährungsfrist des § 1498 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gemäß § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist. (T1)Beisatz: Hier: Die lange Verjährungsfrist des Paragraph 1498, ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd Paragraph eins, Absatz 2, VbVG für eine qualifizierte Straftat gemäß Paragraph 3, VbVG strafrechtlich verantwortlich ist. (T1) TE OGH 2025-01-22 9 Ob 69/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133583

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