Abs1;
Abs2;
Abs3;
Die Bestimmungen des
, zulässig. (T1)Beisatz: Hier:
, zulässig. (T1) Beisatz: 2. Soweit die angefochtene Klausel dem Verbraucher auferlegt, auch andere als personalisierte Sicherheitsmerkmale, also nicht geheime Daten des Zahlungsinstruments, insbesondere die auf der Karte aufgedruckten Daten, vor unbefugtem Zugriff zu schützen, erweitert sie zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach § 63
. Sie ist daher jedenfalls nach § 55 Abs 2
unwirksam. (T2)Beisatz: 2. Soweit die angefochtene Klausel dem Verbraucher auferlegt, auch andere als personalisierte Sicherheitsmerkmale, also nicht geheime Daten des Zahlungsinstruments, insbesondere die auf der Karte aufgedruckten Daten, vor unbefugtem Zugriff zu schützen, erweitert sie zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach Paragraph 63,
. Sie ist daher jedenfalls nach Paragraph 55, Absatz 2,
unwirksam. (T2) Beisatz: 3. Eine Klausel, die dem Kunden bereits dann eine Anzeigepflicht auferlegt, wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis vom persönlichen Code oder von den Passwörtern erlangt, die ein Zahlungsinstrument schützen, verschärft die Pflichten gemäß § 63 Abs 2
, wonach die Anzeigepflicht den Kunden nur und erst trifft, sobald er vom Verlust oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments positive Kenntnis hat. (T3)Beisatz: 3. Eine Klausel, die dem Kunden bereits dann eine Anzeigepflicht auferlegt, wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis vom persönlichen Code oder von den Passwörtern erlangt, die ein Zahlungsinstrument schützen, verschärft die Pflichten gemäß Paragraph 63, Absatz 2,
, wonach die Anzeigepflicht den Kunden nur und erst trifft, sobald er vom Verlust oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments positive Kenntnis hat. (T3) Beisatz:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.