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8Ob106/20a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133685 Entscheidungsdatum25.03.2021 Geschäftszahl8Ob106/20a NormZaDiG 2018 §55;

§63

Abs1;

§63

Abs2;

§63

Abs3;

§67Rechtssatz

Die Bestimmungen des

  1. Hauptstücks sind einseitig zwingendes Recht, das den typischerweise wirtschaftlich unterlegenen und schlechter informierten Verbraucher davor schützt, Zahlungsdienste nur zu Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen zu können, die für ihn gegenüber dem Gesetz nachteilig sind. Nachteilig ist nach Literatur und Schrifttum jede Erweiterung von gesetzlichen Pflichten des Verbrauchers oder Rechten des Zahlungsdienstleisters und jede Verkürzung von Rechten des Verbrauchers oder Pflichten des Zahlungsdienstleisters. EntscheidungstexteTE OGH 2021-03-25 8 Ob 106/20a Beisatz: Hier:
  2. Durch Vereinbarung ist nur eine Konkretisierung der gesetzlichen Pflichten des Verbrauchers nach dem
  3. Hauptstück des ZaDiG, insbesondere auch nach § 63

, zulässig. (T1)Beisatz: Hier:

  1. Durch Vereinbarung ist nur eine Konkretisierung der gesetzlichen Pflichten des Verbrauchers nach dem
  2. Hauptstück des ZaDiG, insbesondere auch nach Paragraph 63,

, zulässig. (T1) Beisatz: 2. Soweit die angefochtene Klausel dem Verbraucher auferlegt, auch andere als personalisierte Sicherheitsmerkmale, also nicht geheime Daten des Zahlungsinstruments, insbesondere die auf der Karte aufgedruckten Daten, vor unbefugtem Zugriff zu schützen, erweitert sie zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach § 63

. Sie ist daher jedenfalls nach § 55 Abs 2

unwirksam. (T2)Beisatz: 2. Soweit die angefochtene Klausel dem Verbraucher auferlegt, auch andere als personalisierte Sicherheitsmerkmale, also nicht geheime Daten des Zahlungsinstruments, insbesondere die auf der Karte aufgedruckten Daten, vor unbefugtem Zugriff zu schützen, erweitert sie zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach Paragraph 63,

. Sie ist daher jedenfalls nach Paragraph 55, Absatz 2,

unwirksam. (T2) Beisatz: 3. Eine Klausel, die dem Kunden bereits dann eine Anzeigepflicht auferlegt, wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis vom persönlichen Code oder von den Passwörtern erlangt, die ein Zahlungsinstrument schützen, verschärft die Pflichten gemäß § 63 Abs 2

, wonach die Anzeigepflicht den Kunden nur und erst trifft, sobald er vom Verlust oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments positive Kenntnis hat. (T3)Beisatz: 3. Eine Klausel, die dem Kunden bereits dann eine Anzeigepflicht auferlegt, wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis vom persönlichen Code oder von den Passwörtern erlangt, die ein Zahlungsinstrument schützen, verschärft die Pflichten gemäß Paragraph 63, Absatz 2,

, wonach die Anzeigepflicht den Kunden nur und erst trifft, sobald er vom Verlust oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments positive Kenntnis hat. (T3) Beisatz:

  1. Klauseln, die vorsehen, dass dem Karteninhaber/dem Kontoinhaber der Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (auch) dann nicht erstattet wird, wenn er seine in den Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder den Eindruck erwecken, eine Rückerstattung käme nur bei einem 50 EUR übersteigenden Betrag in Betracht, widersprechen § 67 ZaDiG. (T4)Beisatz:
  2. Klauseln, die vorsehen, dass dem Karteninhaber/dem Kontoinhaber der Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (auch) dann nicht erstattet wird, wenn er seine in den Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder den Eindruck erwecken, eine Rückerstattung käme nur bei einem 50 EUR übersteigenden Betrag in Betracht, widersprechen Paragraph 67, ZaDiG. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133685

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.