Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalls, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden. (T3)Beisatz:
Punkt 2 Punkt eins, ABHV gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen eines Verstoßes. Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalls, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden. (T3) Beisatz: Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge in Art 2.2.1 ABHV „alle Folgen eines Verstoßes“ auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen und nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen aus – prozessual zulässigen – Erwägungen in einem Arbeitsschritt erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt. (T4)Beisatz: Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge in Artikel 2 Punkt 2 Punkt eins, ABHV „alle Folgen eines Verstoßes“ auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen und nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen aus – prozessual zulässigen – Erwägungen in einem Arbeitsschritt erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt. (T4) Beisatz:
.2.2 ABHV gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße. Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers. Art 2.2.2 ABHV setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des Versicherungsnehmers auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor. Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache (T5)Beisatz:
Punkt 2 Punkt 2, ABHV gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße. Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers. Artikel 2 Punkt 2 Punkt 2, ABHV setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des Versicherungsnehmers auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor. Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache (T5) Beisatz: Hier: Fall des Art 2.2.2 ABHV, wenn die Begründung mehrerer zuvor erhobener Berufungen in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst und in einem Übermittlungsvorgang per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt wird. (T6)Beisatz: Hier: Fall des Artikel 2 Punkt 2 Punkt 2, ABHV, wenn die Begründung mehrerer zuvor erhobener Berufungen in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst und in einem Übermittlungsvorgang per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt wird. (T6) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 115/24y Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T7) Beisatz: Art 6.7.2. ARB 2003 ist dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss. Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. (T8)Beisatz: Artikel 6 Punkt 7 Punkt 2, ARB 2003 ist dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss. Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T8) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 154/24h Beisatz: Hier: Dem Verfahren gegen frühere Hausverwaltung und dem Verfahren gegen den von der Hausverwaltung beauftragten Subunternehmer lag derselbe inhaltliche Vorwurf zugrunde, ebenso bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen - Serienschaden bejaht. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133573
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.