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OGH Rechtssatz RS0133654 (5Ob46/21g)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133654 Entscheidungsdatum12.05.2021 Geschäftszahl5Ob46/21g NormMRG §37 Abs1 Z8b RechtssatzDie Kaution ist nach § 16b Abs 2 MRG nur insoweit rückforderbar, als sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird. Im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8b MRG muss der Vermieter als Antragsgegner nur klar stellen, welche konkrete, dem Grund und der Höhe nach spezifizierte Gegenforderung(en) er dem Rückforderungsanspruch des Mieters entgegenhält, um eine Überprüfung der rückforderbaren Kaution zu ermöglichen.Die Kaution ist nach Paragraph 16 b, Absatz 2, MRG nur insoweit rückforderbar, als sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird. Im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 b, MRG muss der Vermieter als Antragsgegner nur klar stellen, welche konkrete, dem Grund und der Höhe nach spezifizierte Gegenforderung(en) er dem Rückforderungsanspruch des Mieters entgegenhält, um eine Überprüfung der rückforderbaren Kaution zu ermöglichen.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-05-12 5 Ob 46/21g Veröff: SZ 2021/45 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133654

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