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OGH Rechtssatz RS0133623 (6Ob246/20z u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133623 Entscheidungsdatum02.02.2022 Geschäftszahl6Ob246/20z; 6Ob148/21i NormGesAusG §2 Abs2 GesAusG §6 Abs2 RechtssatzDie ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung.Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB zur Anwendung.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-05-12 6 Ob 246/20z Veröff: SZ 2021/46 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 148/21i Vgl; Beisatz: Hier im Ergebnis offen gelassen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133623

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