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OGH Rechtssatz RS0133677 (2Ob13/21g)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133677 Entscheidungsdatum26.05.2021 Geschäftszahl2Ob13/21g NormABGB idF ErbRÄG 2015 §761 Abs2ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §761 Abs2 ABGB idF ErbRÄG 2015 §764 Abs2ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §764 Abs2 RechtssatzDer Gesetzgeber hat mit § 761 Abs 2 ABGB eine Zweifelsregel geschaffen, die bei einer Setzung auf den Pflichtteil gegen die Annahme eines Vermächtnisses spricht. Der erkennende Senat folgt der Auffassung der überwiegenden Lehre, zumal das „Setzen auf den Pflichtteil“ in der Praxis eher einen beschränkenden als einen zuwendenden Zweck erfüllen soll. Daraus folgt, dass das „Setzen auf den Pflichtteil“ nun anders als nach altem Recht im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche führt, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht.

Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 761, Absatz 2, ABGB eine Zweifelsregel geschaffen, die bei einer Setzung auf den Pflichtteil gegen die Annahme eines Vermächtnisses spricht. Der erkennende Senat folgt der Auffassung der überwiegenden Lehre, zumal das „Setzen auf den Pflichtteil“ in der Praxis eher einen beschränkenden als einen zuwendenden Zweck erfüllen soll. Daraus folgt, dass das „Setzen auf den Pflichtteil“ nun anders als nach altem Recht im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche führt, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht.

Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-05-26 2 Ob 13/21g Veröff: SZ 2021/50 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133677

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.