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OGH Rechtssatz RS0133647 (2Ob86/21t u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133647 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl2Ob86/21t; 2Ob139/20k; 2Ob2/22s; 2Ob91/25h; 2Ob17/26b NormABGB §579 Abs2 RechtssatzOb die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-05-26 2 Ob 86/21t Beisatz: Hier: Angestellte eines Notars mit Namen und Berufsadresse. (T1); Veröff: SZ 2021/52 TE OGH 2021-09-28 2 Ob 139/20k Beisatz: Hier: Die Identifizierung eines Testamentszeugen ist auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift im Zusammenhang mit der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich. In beiden Fällen liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht. (T2) TE OGH 2022-03-16 2 Ob 2/22s Beisatz: Hier: Zu § 579 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 – Testamentszeugin unterschreibt mit erst kurz später wieder angenommenen Namen. (T3)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 579, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 – Testamentszeugin unterschreibt mit erst kurz später wieder angenommenen Namen. (T3) TE OGH 2025-06-26 2 Ob 91/25h Beisatz nur wie T2 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 17/26b Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Entscheidungsspielraums, wenn es die – nur zum Teil – unleserliche Unterschrift des als Testamentszeuge fungierenden Notars in Zusammenschau mit dessen namentlicher Anführung in Blockbuchstaben am Beginn der Urkunde und unter Berücksichtigung des von ihm angeführten Geburtsdatums als zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB ausreichend ansah. (T4)Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Entscheidungsspielraums, wenn es die – nur zum Teil – unleserliche Unterschrift des als Testamentszeuge fungierenden Notars in Zusammenschau mit dessen namentlicher Anführung in Blockbuchstaben am Beginn der Urkunde und unter Berücksichtigung des von ihm angeführten Geburtsdatums als zur Erfüllung der Formvorschrift des Paragraph 579, Absatz 2, Satz 1 ABGB ausreichend ansah. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133647

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.