VO dar (vgl EUGH 4.10.2012, C 321/11, Rn 32). Das Luftfahrtunternehmen hat die Nichtbeförderung jedenfalls schon dann allein zu vertreten, wenn es irrig angenommen hat, die betroffenen Fluggäste könnten ihren Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen (vgl.EUGH 4.10.2012, C 321/11, Rn 32 Rn 34). Darauf, ob die Beklagte – ex ante – zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Klägerin ihren Anschlussflug in F* nicht mehr rechtzeitig erreichen würde, kommt es nicht an, da die allein von der Beklagten getroffene Entscheidung jedenfalls „in keiner Weise“ der Klägerin „zuzurechnen“ ist. Es liegt daher ein Fall der „Nichtbeförderung“
VO vor.Der EUGH hat im Urteil vom 4.10.2012, C-321/11 ausgesprochen, dass Artikel 2, Buchst. j der EU-FluggastVO in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, der EU-FluggastVO so auszulegen ist, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ auch den Fall erfasst, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsvertrags, der mehrere Buchungen auf unmittelbar aufeinanderfolgenden und gleichzeitig abgefertigten Flügen umfasst, bestimmten Fluggästen die Beförderung verweigert, weil es auf dem ersten in ihrer Buchung ausgewiesenen Flug zu einer von diesem Unternehmen zu vertretenden Verspätung gekommen ist und das Unternehmen irrig angenommen hat, die Fluggäste würden den zweiten Flug nicht rechtzeitig erreichen. Ein Grund, der in keiner Weise dem Fluggast zuzurechnen ist, dem die Beförderung verweigert wird, stellt keinen „vertretbaren Grund für die Nichtbeförderung“
VO dar vergleiche EUGH 4.10.2012, C 321/11, Rn 32). Das Luftfahrtunternehmen hat die Nichtbeförderung jedenfalls schon dann allein zu vertreten, wenn es irrig angenommen hat, die betroffenen Fluggäste könnten ihren Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen (vgl.EUGH 4.10.2012, C 321/11, Rn 32 Rn 34). Darauf, ob die Beklagte – ex ante – zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Klägerin ihren Anschlussflug in F* nicht mehr rechtzeitig erreichen würde, kommt es nicht an, da die allein von der Beklagten getroffene Entscheidung jedenfalls „in keiner Weise“ der Klägerin „zuzurechnen“ ist. Es liegt daher ein Fall der „Nichtbeförderung“
VO vor. EntscheidungstexteTE LG HG Wien 2021-05-28 1 R 44/21y European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00007:2021:RWH0000074
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.