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{'item': '13Os3/21x (13Os4/21v); 13Os9/21d; 13Os122/22y (13Os123/22w)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133646 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl13Os3/21x (13Os4/21v); 13Os9/21d; 13Os122/22y (13Os123/22w) NormVbVG §15 Abs1 VbVG §22 Abs1 VbVG §22 Abs2 VbVG §22 Abs3 RechtssatzSind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach § 22 Abs 2 VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch umfasste(

  1. n)Tat(
  2. en)abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(
  3. n)Tat(
  4. en)hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach § 22 Abs 3 VbVG in Betracht.Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (Paragraphen 15, Absatz eins, 22, Absatz eins, VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach Paragraph 22, Absatz eins, VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach Paragraph 22, Absatz 2, VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch umfasste(
  5. n)Tat(
  6. en)abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(
  7. n)Tat(
  8. en)hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 3, VbVG in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2021-06-07 13 Os 3/21x TE OGH 2021-09-29 13 Os 9/21d Vgl; Beisatz: Infolge sofortiger Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinn des § 22 Abs 3 VbVG (im Umfang der Freisprüche) wurde anschließend – im solcherart selbstständigen Verfahren – sogleich „nach [§ 22] Abs 2“ VbVG vorgegangen und (hinsichtlich sämtlicher vom Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße umfasster Taten) das Verbandurteil gefällt. (T1)Vgl; Beisatz: Infolge sofortiger Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinn des Paragraph 22, Absatz 3, VbVG (im Umfang der Freisprüche) wurde anschließend – im solcherart selbstständigen Verfahren – sogleich „nach [§ 22] Absatz 2, VbVG vorgegangen und (hinsichtlich sämtlicher vom Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße umfasster Taten) das Verbandurteil gefällt. (T1) Beisatz: Hier: Auch mehrere Angeklagte. (T2) TE OGH 2023-06-28 13 Os 122/22y vgl; Beisatz: § 22 Abs 2 VbVG setzt voraus, dass der Schuldspruch, § 22 Abs 3 VbVG setzt voraus, dass der Freispruch der natürlichen Person von der (präsumtiven Anknüpfungs-)Tat in einem gemäß § 22 Abs 1 VbVG gefällten Urteil ergangen ist. (T3)vgl; Beisatz: Paragraph 22, Absatz 2, VbVG setzt voraus, dass der Schuldspruch, Paragraph 22, Absatz 3, VbVG setzt voraus, dass der Freispruch der natürlichen Person von der (präsumtiven Anknüpfungs-)Tat in einem gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VbVG gefällten Urteil ergangen ist. (T3) Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn über die natürliche Person und den Verband – entgegen § 22 Abs 1 bis 3 VbVG – ein gemeinsames Urteil gefällt wird. (T4)Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn über die natürliche Person und den Verband – entgegen Paragraph 22, Absatz eins bis 3 VbVG – ein gemeinsames Urteil gefällt wird. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133646

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.