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OGH Rechtssatz RS0133702 (6Ob18/21x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133702 Entscheidungsdatum23.06.2021 Geschäftszahl6Ob18/21x NormUGB §203 Abs3 RechtssatzDie Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach Paragraph 203, Absatz 3, UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-06-23 6 Ob 18/21x Veröff: SZ 2021/58 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133702

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