OGH Rechtssatz RS0133699 (6Ob54/21s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133699 Entscheidungsdatum23.06.2021 Geschäftszahl6Ob54/21s NormABGB §520; ABGB §613 RechtssatzHinsichtlich der Rechtsfolgen einer Überschreitung der Grenzen der Nutzungsberechtigung des Vorerben ist zu unterscheiden. Schon vor Eintritt des Substitutionsfalls kann der Nacherbe vom Vorerben Unterlassung und Sicherstellung gemäß § 520 ABGB verlangen, außerdem besteht ein Beseitigungsanspruch. Ist bereits ein Schaden entstanden, so kann der Nacherbe nach Eintritt des Substitutionsfalls Schadenersatz verlangen. Dabei kann er entweder von den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorerben Schadenersatz fordern und/oder nach Eintritt in den Mietvertrag diesen wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB anfechten.Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Überschreitung der Grenzen der Nutzungsberechtigung des Vorerben ist zu unterscheiden. Schon vor Eintritt des Substitutionsfalls kann der Nacherbe vom Vorerben Unterlassung und Sicherstellung gemäß Paragraph 520, ABGB verlangen, außerdem besteht ein Beseitigungsanspruch. Ist bereits ein Schaden entstanden, so kann der Nacherbe nach Eintritt des Substitutionsfalls Schadenersatz verlangen. Dabei kann er entweder von den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorerben Schadenersatz fordern und/oder nach Eintritt in den Mietvertrag diesen wegen Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB anfechten.
Daneben sind jedoch die allgemeinen Grenzen der Verfügungsbefugnis des Vorerben zu beachten: Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Insbesondere darf er – was ebenso für den Fruchtgenussberechtigten und andere Dienstbarkeits-berechtigte gilt – die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Solcherart unzulässige Verfügungen des Vorerben sind ungültig.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-06-23 6 Ob 54/21s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133699