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OGH Rechtssatz RS0133697 (2Ob23/21b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133697 Entscheidungsdatum24.06.2021 Geschäftszahl2Ob23/21b; 2Ob207/22p NormABGB §811 RechtssatzGläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.Gläubiger iSd Paragraph 811, ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-06-24 2 Ob 23/21b TE OGH 2022-11-22 2 Ob 207/22p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133697

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