OGH Rechtssatz RS0133721 (2Ob54/21m u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133721 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl2Ob54/21m; 2Ob65/24h; 2Ob33/25d; 10ObS23/25t NormABGB §677 Abs2 idF ErbRÄG 2015ABGB §677 Abs2 in der Fassung ErbRÄG 2015 RechtssatzDer Begriff „Pflege“ iSd § 677 Abs 2 ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert.Der Begriff „Pflege“ iSd Paragraph 677, Absatz 2, ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-06-24 2 Ob 54/21m Veröff: SZ 2021/63 TE OGH 2024-05-28 2 Ob 65/24h TE OGH 2025-04-29 2 Ob 33/25d Beisatz: Hier: Besuche, Telefongespräche und organisatorische Tätigkeiten im Ausmaß von 13 Stunden pro Monat. (T1) TE OGH 2025-10-21 10 ObS 23/25t vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T2)vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133721