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{'item': '2Ob119/20v; 2Ob111/21v; 2Ob210/23f; 2Ob51/25a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133712 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl2Ob119/20v; 2Ob111/21v; 2Ob210/23f; 2Ob51/25a NormABGB §782 RechtssatzEine Schenkung ist „wirklich gemacht“ im Sinne des § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit.Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ im Sinne des Paragraph 782, ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 2021-06-24 2 Ob 119/20v Beisatz: Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend. Um systemwidrige Ergebnisse bei der Bewertung zu vermeiden, ist das Vermögensopfer jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen, da bei der Hinzu- und Anrechnung insoweit der Todeszeitpunkt im Vordergrund steht (§§ 755, 788 ABGB); das betrifft insbesondere die Schenkung auf den Todesfall. (T1)Beisatz: Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend. Um systemwidrige Ergebnisse bei der Bewertung zu vermeiden, ist das Vermögensopfer jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen, da bei der Hinzu- und Anrechnung insoweit der Todeszeitpunkt im Vordergrund steht (Paragraphen 755, 788, ABGB); das betrifft insbesondere die Schenkung auf den Todesfall. (T1) Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der „wirklich gemachten“ Schenkung ist demnach – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs. (T2); Veröff: SZ 2021/61 TE OGH 2021-09-28 2 Ob 111/21v Beisatz: Ist eine Änderung des Schätzwerts im Zeitraum (hier: nur wenige Wochen) zwischen dem (eigentlich maßgeblichen) Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht und dessen Bewilligung nicht zu erwarten, schadet ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Grundbuchsgesuchs nicht. (T3) TE OGH 2023-11-21 2 Ob 210/23f Beisatz wie T2 Beisatz: Vermögensopfer wird durch ein Besitznachfolgerecht nicht verhindert, wenn die Liegenschaft bei einem früheren Ableben des Geschenknehmers wieder an den Geschenkgeber fällt. (T4) TE OGH 2025-06-26 2 Ob 51/25a vgl; Beisatz: Im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung, deren Ergebnis ist, dass die Sache sich wieder ungeschmälert und ohne eine vom Nachlass dafür zu tragende Gegenleistung im Nachlass befindet, scheidet eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133712

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.