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OGH Rechtssatz RS0133668 (14Os29/21b u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133668 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl14Os29/21b; 15Os33/22z; 15Os52/24x; 13Os80/24z NormStGB §19a Abs1 RechtssatzGegenstände im Sinn des § 19a Abs 1 StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude. Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.Gegenstände im Sinn des Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude. Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-06-29 14 Os 29/21b Beisatz: Hier: Grundstück samt Gebäude, durch dessen Einsatz nach den erstgerichtlichen Feststellungen (unter anderem) die Begehung von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB wesentlich erleichtert wurde. (T1)Beisatz: Hier: Grundstück samt Gebäude, durch dessen Einsatz nach den erstgerichtlichen Feststellungen (unter anderem) die Begehung von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB wesentlich erleichtert wurde. (T1) TE OGH 2022-06-07 15 Os 33/22z Vgl TE OGH 2024-06-26 15 Os 52/24x vgl TE OGH 2024-10-09 13 Os 80/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133668

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