30R104/21s
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001003 Entscheidungsdatum29.06.2021 Geschäftszahl30R104/21s NormUGB §285 Abs3; UGB §906 Abs37 RechtssatzEine rechtskräftig verhängte und noch nicht gezahlte Zwangsstrafe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB auch dann nachgelassen werden, wenn die Verstöße gegen die Offenlegungspflicht ausschließlich vor dem 19.7.2015 (dem Stichtag des § 906 Abs 37 UGB) begangen worden sind.Eine rechtskräftig verhängte und noch nicht gezahlte Zwangsstrafe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, UGB auch dann nachgelassen werden, wenn die Verstöße gegen die Offenlegungspflicht ausschließlich vor dem 19.7.2015 (dem Stichtag des Paragraph 906, Absatz 37, UGB) begangen worden sind.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2021-06-29 30 R 104/21s European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001003