6Rs27/21v
RIS Dokument GerichtOLG Graz RechtssatznummerRG0000195 Entscheidungsdatum15.07.2021 Geschäftszahl6Rs27/21v NormASGG §11b; ZPO §193 Abs3; ZPO §477 Abs1 Z2 RechtssatzErfolgt der Schluss der Verhandlung in einer durch den Vorsitzenden allein abgehaltenen Tagsatzung (nach § 193 Abs 3 ZPO), ist den Laienrichtern nach Einlangen der Beweisaufnahme bei sonstiger Nichtigkeit (Besetzungsmangel) im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung das Beweisergebnis darzulegen und darüber zu beraten.Erfolgt der Schluss der Verhandlung in einer durch den Vorsitzenden allein abgehaltenen Tagsatzung (nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO), ist den Laienrichtern nach Einlangen der Beweisaufnahme bei sonstiger Nichtigkeit (Besetzungsmangel) im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung das Beweisergebnis darzulegen und darüber zu beraten.
EntscheidungstexteTE OLG Graz 2021-07-15 6 Rs 27/21v European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0639:2021:RG0000195