OGH Rechtssatz RS0133754 (6Ob92/21d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133754 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl6Ob92/21d; 7Ob113/21z; 8Ob28/21g; 6Ob160/21d; 2Ob253/23d; 9Ob69/24y NormABGB §1489 RechtssatzWenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd Paragraph 1489, ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-08-06 6 Ob 92/21d TE OGH 2021-09-29 7 Ob 113/21z TE OGH 2022-01-25 8 Ob 28/21g TE OGH 2022-06-27 6 Ob 160/21d TE OGH 2024-01-23 2 Ob 253/23d Beisatz: Hier: Beim Handeln eines Organs für die juristische Person geht es - anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB oder Repräsentanten - nicht um das Einstehenmüssen für fremdes Verhalten, sondern um Eigenhandeln der juristischen Person. (T1)Beisatz: Hier: Beim Handeln eines Organs für die juristische Person geht es - anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB oder Repräsentanten - nicht um das Einstehenmüssen für fremdes Verhalten, sondern um Eigenhandeln der juristischen Person. (T1) TE OGH 2025-01-22 9 Ob 69/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133754