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{'item': '5Ob66/21y; 8Ob128/21p; 10Ob8/22g; 5Ob25/23x; 10Ob6/23i; 8Ob17/23t; 3Ob77/25g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133748 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl5Ob66/21y; 8Ob128/21p; 10Ob8/22g; 5Ob25/23x; 10Ob6/23i; 8Ob17/23t; 3Ob77/25g NormHIKrG §20 RL 2014/17/EU - Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Art25 Abs1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 25 Abs 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt?Ist Artikel 25 Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093 aus 2010, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt? EntscheidungstexteTE OGH 2021-08-19 5 Ob 66/21y TE OGH 2021-11-29 8 Ob 128/21p Vgl TE OGH 2022-03-29 10 Ob 8/22g Vgl TE OGH 2023-04-18 5 Ob 25/23x Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom
  3. Februar 2023, C-555/21, wie folgt geantwortet: Art 25 Abs 1 WiKrRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht. (T1)Artikel 25, Absatz eins, WiKrRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht. (T1) TE OGH 2023-04-25 10 Ob 6/23i vgl; Beisatz: Hier: Bei Anwendung von § 20 Abs 1 HlKrG idF BGBl I 2015/135 unterliegen (nur) "laufzeitabhängige Kosten" der verhältnismäßigen Verringerung. (T2)vgl; Beisatz: Hier: Bei Anwendung von Paragraph 20, Absatz eins, HlKrG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/135 unterliegen (nur) "laufzeitabhängige Kosten" der verhältnismäßigen Verringerung. (T2) TE OGH 2023-04-21 8 Ob 17/23t vgl; Beisatz: Hier: bis März 2020 verwendete Klausel, die bei Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen vorsah, dass laufzeitunabhängige Kosten/Entgelte bei vorzeitiger Rückzahlung nicht rückerstattet werden. (T3) Beisatz: Die Klausel widersprach nicht dem bei ihrer Verwendung und bis vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in Geltung stehenden § 20 Abs 1 HIKrG aF (BGBl I 2015/135), der selbst nicht im Widerspruch zu Art 25 WIKrRL (RL 2014/17/EU) und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits stand. (T4)Beisatz: Die Klausel widersprach nicht dem bei ihrer Verwendung und bis vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in Geltung stehenden Paragraph 20, Absatz eins, HIKrG aF (BGBl I 2015/135), der selbst nicht im Widerspruch zu Artikel 25, WIKrRL (RL 2014/17/EU) und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits stand. (T4) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 77/25g vgl; Beisatz: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Bearbeitungsgebühren, mit denen der allgemeine Aufwand abgegolten werden soll, abstrakt als einmalige und daher laufzeitunabhängige Kosten anzusehen sind. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133748

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.