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33R69/21s

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000999 Entscheidungsdatum19.08.2021 Geschäftszahl33R69/21s NormZPO §64 Abs1 Z3; ZPO §27 Abs1; ZPO §28 Abs1 RechtssatzDas Tatbestandselement „sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist“ in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt nur auf die Voraussetzungen des § 27 ZPO ab, sodass die Freiheit, sich nach § 28 ZPO dennoch selbst zu vertreten, bei der Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden darf und somit außer Betracht bleibt.Das Tatbestandselement „sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist“ in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO stellt nur auf die Voraussetzungen des Paragraph 27, ZPO ab, sodass die Freiheit, sich nach Paragraph 28, ZPO dennoch selbst zu vertreten, bei der Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden darf und somit außer Betracht bleibt.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2021-08-19 33 R 69/21s European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000999

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