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4R141/21y

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100083 Entscheidungsdatum24.08.2021 Geschäftszahl4R141/21y NormZPO §384 Abs 1 und Abs 2ZPO §384 Absatz eins und Absatz 2 RechtssatzDie Bestimmung des § 384 Abs 2 ZPO ist darin zu verstehen, dass eine Beweissicherung auch ohne Nachweis einer Gefährdung im Sinne des Abs 1 zugelassen werden kann, wenn nur ein rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustands besteht. Diese Bestimmung trachtet danach, die Feststellung von Tatsachen, die sich auf Rechtspositionen des Antragstellers auswirken können, zuzulassen. Nach herrschender Ansicht werden hinsichtlich des rechtlichen Interesses im Beweissicherungsverfahren keine allzu strengen Maßstäbe gesetzt. Der Zustand einer Sache begründet in der Regel dann ein rechtliches Interesse, wenn er die Grundlage eines Anspruchs des Antragstellers oder eines anderen gegen ihn bilden kann, wobei der Anspruch Vorfrage für die Beurteilung des rechtlichen Interesses ist.Die Bestimmung des Paragraph 384, Absatz 2, ZPO ist darin zu verstehen, dass eine Beweissicherung auch ohne Nachweis einer Gefährdung im Sinne des Absatz eins, zugelassen werden kann, wenn nur ein rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustands besteht.

Diese Bestimmung trachtet danach, die Feststellung von Tatsachen, die sich auf Rechtspositionen des Antragstellers auswirken können, zuzulassen. Nach herrschender Ansicht werden hinsichtlich des rechtlichen Interesses im Beweissicherungsverfahren keine allzu strengen Maßstäbe gesetzt. Der Zustand einer Sache begründet in der Regel dann ein rechtliches Interesse, wenn er die Grundlage eines Anspruchs des Antragstellers oder eines anderen gegen ihn bilden kann, wobei der Anspruch Vorfrage für die Beurteilung des rechtlichen Interesses ist.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2021-08-24 4 R 141/21y European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2021:RI0100083

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