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{'item': '8ObS7/20t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133795 Entscheidungsdatum14.09.2021 Geschäftszahl8ObS7/20t NormEG-RL 2008/94/EG ‑ Insolvenzrichtlinie 32008L0094 Art9 Abs1 Rechtssatz1. Dem Gerichtshof der E

Art 9

Abs 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dahin auszulegen, dass ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels bereits dann im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedsstaaten tätig

, wenn es in einem anderem Mitgliedsstaat seine Leistungen anbietet, zu diesem Zweck dort einen freiberuflichen Vertriebsingenieur beschäftigt und ein am Unternehmenssitz angestellter Arbeitnehmer regelmäßig jede zweite Woche im anderen Mitgliedsstaat im Homeoffice arbeitet?1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Artikel 9

, Absatz eins, der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dahin auszulegen, dass ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels bereits dann im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedsstaaten tätig

, wenn es in einem anderem Mitgliedsstaat seine Leistungen anbietet, zu diesem Zweck dort einen freiberuflichen Vertriebsingenieur beschäftigt und ein am Unternehmenssitz angestellter Arbeitnehmer regelmäßig jede zweite Woche im anderen Mitgliedsstaat im Homeoffice arbeitet? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird:

Art 9

Abs 1 der Richtlinie 2008/94/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eines solchen Unternehmens, der im zweiten Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat und dort der Sozialversicherungspflicht unterliegt, aber abwechselnd je eine Woche seine Arbeit in dem Mitgliedsstaat verrichtet, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat und dann in dem Mitgliedsstaat verrichtet, in dem er seinen Wohnsitz hat und der Sozialversicherung unterliegt, diese im Sinne dieses Artikels „gewöhnlich“ in beiden Mitgliedsstaaten verrichtet? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird:

Artikel 9

, Absatz eins, der Richtlinie 2008/94/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eines solchen Unternehmens, der im zweiten Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat und dort der Sozialversicherungspflicht unterliegt, aber abwechselnd je eine Woche seine Arbeit in dem Mitgliedsstaat verrichtet, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat und dann in dem Mitgliedsstaat verrichtet, in dem er seinen Wohnsitz hat und der Sozialversicherung unterliegt, diese im Sinne dieses Artikels „gewöhnlich“ in beiden Mitgliedsstaaten verrichtet? 3. Falls die Frage 2 bejaht wird:

Art 9

Abs 1 der Richtlinie 2008/94/EG dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit gewöhnlich in zwei Mitgliedsstaaten verrichtet oder verrichtet hat,3. Falls die Frage 2 bejaht wird:

Artikel 9

, Absatz eins, der Richtlinie 2008/94/EG dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit gewöhnlich in zwei Mitgliedsstaaten verrichtet oder verrichtet hat, a) die Garantieeinrichtung des Mitgliedsstaats zuständig

, dessen Rechtsvorschriften er im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Sozialversicherung) unterliegt, wenn die Garantieeinrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/94/EG in beiden Staaten so gestaltet sind, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der Sicherungseinrichtung als Teil der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind,

  1. b)oder die Garantieeinrichtung des anderen Mitgliedsstaats, in dem das zahlungsunfähige Unternehmen seinen Sitz hat, oder
  2. c)die Garantieeinrichtungen beider Mitgliedsstaaten, sodass der Arbeitnehmer bei der Antragstellung wählen kann, welche er in Anspruch nehmen will? EntscheidungstexteTE OGH 2021-09-14 8 ObS 7/20t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133795

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.