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22R144/21p

RIS Dokument GerichtLG Korneuburg RechtssatznummerRKO0000034 Entscheidungsdatum27.09.2021 Geschäftszahl22R144/21p NormABGB § 901ABGB Paragraph 901 RechtssatzDer Fluggast kann unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten, wenn das Außenministerium für die Region des Ankunftsortes des Fluges (hier aus Anlass der COVID-19-Pandemie) eine Reisewarnung der höchsten Stufe (Stufe 6) ausgesprochen hat ("Sphärenfremdheit/höhere Gewalt" und "Unzumutbarkeit") und mit diesem Umstand im Zeitpunkt der Buchung nicht zu rechnen war ("Unvorhersehbarkeit"). Dass die Beförderungsleistung unter diesen Umständen nicht schlichtweg für jedermann wertlos wird (bloß eingeschränkte "Typizität"), schadet nicht.

EntscheidungstexteTE LG Korneuburg 2021-09-27 22 R 144/21p European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00119:2021:RKO0000034

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