OGH Rechtssatz RS0133864 (4Ob146/21f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133864 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl4Ob146/21f; 4Ob68/25s; 10Ob58/25i NormABGB §180 Abs3 Rechtssatz§ 180 Abs 3 ABGB gilt auch dann, wenn zwar die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber ein Elternteil nun die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß die bisherige Betreuung im gemeinsamen Haushalt ersetzen soll.Paragraph 180, Absatz 3, ABGB gilt auch dann, wenn zwar die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber ein Elternteil nun die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß die bisherige Betreuung im gemeinsamen Haushalt ersetzen soll.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-09-28 4 Ob 146/21f TE OGH 2025-05-22 4 Ob 68/25s nur: § 180 Abs 3 ABGB gilt auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt. (T1)nur: Paragraph 180, Absatz 3, ABGB gilt auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt. (T1) TE OGH 2025-10-21 10 Ob 58/25i Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133864