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OGH Rechtssatz RS0133836 (2Ob169/21y u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133836 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl2Ob169/21y; 2Ob77/24y; 2Ob32/24f NormABGB §1487a RechtssatzDie kenntnisabhängige Frist in § 1487a ABGB ist mit derjenigen in § 1489 ABGB völlig gleich gelagert. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Rechtsprechung zu § 1489 ABGB nicht auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB gelten sollte. Die allfällige Rechtsunkenntnis des Klägers könnte somit den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des § 1487a ABGB nicht hinausschieben.Die kenntnisabhängige Frist in Paragraph 1487 a, ABGB ist mit derjenigen in Paragraph 1489, ABGB völlig gleich gelagert. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Rechtsprechung zu Paragraph 1489, ABGB nicht auch im Anwendungsbereich des Paragraph 1487 a, ABGB gelten sollte. Die allfällige Rechtsunkenntnis des Klägers könnte somit den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des Paragraph 1487 a, ABGB nicht hinausschieben.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-10-21 2 Ob 169/21y Beisatz: Hier: Pflichtteilsergänzungsanspruch. (T1) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 77/24y TE OGH 2024-05-28 2 Ob 32/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133836

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