RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133812 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl3Ob78/21y; 3Ob184/21m; 5Ob192/21b; 8Ob131/21d; 4Ob191/21y; 4Ob129/22g; 10Ob9/22d; 1Ob178/22s; 4Ob221/22m; 1Ob181/22g; 9Ob98/22k; 3Ob73/23s; 4Ob143/23t; 4Ob225/23a; 4Ob15/24w; 5Ob124/24g; 4Ob32/24w; 1Ob83/24y NormABGB §1104 RechtssatzZu den in § 1104 ABGB ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die „Seuche“ und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die aus dem Elementarereignis resultierenden hoheitlichen Eingriffe (Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale) hatten zur Folge, dass diese Objekte “gar nicht gebraucht oder benutzt werden“ konnten.Zu den in Paragraph 1104, ABGB ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die „Seuche“ und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die aus dem Elementarereignis resultierenden hoheitlichen Eingriffe (Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale) hatten zur Folge, dass diese Objekte “gar nicht gebraucht oder benutzt werden“ konnten. EntscheidungstexteTE OGH 2021-10-21 3 Ob 78/21y Veröff: SZ 2021/95 TE OGH 2021-11-25 3 Ob 184/21m Beisatz: Hier: Nagel- und Kosmetikstudio. (T1) TE OGH 2021-12-13 5 Ob 192/21b Beisatz: Hier: Fitness-Studio. (T2) TE OGH 2022-01-25 8 Ob 131/21d Vgl TE OGH 2022-02-23 4 Ob 191/21y Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall liegt der die vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigende wichtige Grund in der Coronapandemie und der daraus folgenden Schließung der Hochschule und Umstellung auf Distance Learning samt den Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort und dem Wohnsitz der Studentin. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung (die Coronapandemie ist ein Elementarereignis), die nicht in der Sphäre der Studentin begründet liegt. (T3) TE OGH 2022-09-23 4 Ob 129/22g Beisatz: § 1104 ABGB ist auf eine sonstige pandemiebedingte finanzielle Notlage nicht anwendbar. Hier: Wohnungsmieter. (T4)Beisatz: Paragraph 1104, ABGB ist auf eine sonstige pandemiebedingte finanzielle Notlage nicht anwendbar. Hier: Wohnungsmieter. (T4) TE OGH 2022-10-18 10 Ob 9/22d Beisatz: Hat die Erstbeklagte das Geschäftslokal bereits vor Beginn der Corona-Pandemie, aufgrund des Umstands geschlossen, dass die Umsätze hinter den Erwartungen geblieben waren, nutzte sie den Bestandgegenstand aus allein in ihrer Person gelegenen Gründen nicht. Die Nichtnutzung in den Zeiten der Betretungsverbote und -beschränkungen geht demnach auf die bereits früher getroffene unternehmerische Entscheidung zurück, das Geschäftslokal aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen. Die Preisgefahr des Bestandgebers muss aber dort enden, wo unternehmerische Entscheidungen des Bestandnehmers die Folgen bestimmen, weil diese Entscheidungen außerhalb der Ingerenz des Bestandgebers liegen. (T5) TE OGH 2022-11-22 1 Ob 178/22s Beisatz: Hier: Schutzhütte in exponierter Lage ohne Verkehrsanbindung. (T6) TE OGH 2023-02-28 4 Ob 221/22m Beisatz: Auch die behördlich verfügten Begrenzungen der Kundenzahl sowie einzuhaltende Mindestabstände sind "außerordentliche Zufälle" iSv § 1104 ABGB, die im Rahmen einer Mietzinsminderung nach § 1105 ABGB zu berücksichtigen sind. Anders sind die Allgemeinheit treffende staatlichen Eingriffe wie die Maskenpflicht sowie auch eine pandemiebedingt eingeschränkte Kauflust der Kunden zu beurteilen. (T7)Beisatz: Auch die behördlich verfügten Begrenzungen der Kundenzahl sowie einzuhaltende Mindestabstände sind "außerordentliche Zufälle" iSv Paragraph 1104, ABGB, die im Rahmen einer Mietzinsminderung nach Paragraph 1105, ABGB zu berücksichtigen sind. Anders sind die Allgemeinheit treffende staatlichen Eingriffe wie die Maskenpflicht sowie auch eine pandemiebedingt eingeschränkte Kauflust der Kunden zu beurteilen. (T7) TE OGH 2023-02-28 1 Ob 181/22g Beisatz: Hier: Unternehmenspacht (T8) TE OGH 2023-05-31 9 Ob 98/22k vgl; Beisatz: Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung. (T9) TE OGH 2023-07-19 3 Ob 73/23s TE OGH 2024-02-20 4 Ob 143/23t TE OGH 2024-03-19 4 Ob 225/23a TE OGH 2024-05-23 4 Ob 15/24w vgl; Beisatz: Hier: Prüfung, ob ein Schuh-Einzelhandel in einer Filiale einen "Click & Collect"-Service betreiben muss. (T10) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 124/24g Beisatz: Erhält die Geschäftsraummieterin für die Zeit eines Lockdowns Umsatzersatz oder einen Ausfallsbonus zuerkannt, kann bei wertender Betrachtung nicht mehr von einer völligen Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts ausgegangen werden. (T11) TE OGH 2024-11-19 4 Ob 32/24w Beisatz wie T11 TE OGH 2024-10-24 1 Ob 83/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133812
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