OGH Rechtssatz RS0133866 (2Ob173/21m u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133866 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl2Ob173/21m; 2Ob97/22m; 2Ob242/23m; 6Ob34/23b; 2Ob137/24x; 2Ob47/24m NormABGB §725 RechtssatzEine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Paragraph 725, Absatz eins, ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.
EntscheidungstexteTE OGH 2021-11-25 2 Ob 173/21m Veröff: SZ 2021/104 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 97/22m Beisatz: Hier: Zur Frage, wann eine Lebensgemeinschaft iSd § 725 ABG als aufgelöst anzusehen ist; vgl dazu RS0134154. (T1)Beisatz: Hier: Zur Frage, wann eine Lebensgemeinschaft iSd Paragraph 725, ABG als aufgelöst anzusehen ist; vergleiche dazu RS0134154. (T1) TE OGH 2024-02-20 2 Ob 242/23m Beisatz: Hier: Verneinung einer Lebensgemeinschaft trotz regelmäßigen Kontakts und sexueller Beziehung, weil keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorlag und der letztwillig Verfügende selbst die Betreffende offenbar nicht als seine Lebensgefährtin ansah. (T2) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 34/23b vgl TE OGH 2024-10-15 2 Ob 137/24x Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftig, wenn eine Lebensgemeinschaft verneint wird, weil weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern nur (über einen gewissen Zeitraum) eine Geschlechtsgemeinschaft bestand. (T3) TE OGH 2024-10-15 2 Ob 47/24m vgl; nur: Die Lebensgemeinschaft beinhaltet im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein (T4) Beisatz: Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133866