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OGH Rechtssatz RS0133874 (2Ob83/21a u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133874 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl2Ob83/21a; 2Ob2/26x NormABGB §776 Abs1 RechtssatzFür die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd Paragraph 776, Absatz eins, ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.

EntscheidungstexteTE OGH 2021-12-14 2 Ob 83/21a Veröff: SZ 2021/108 TE OGH 2026-01-20 2 Ob 2/26x Beisatz: Eine Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB ist nur möglich, wenn das in § 776 Abs 1 ABGB geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauerte. (T1)Beisatz: Eine Pflichtteilsminderung nach Paragraph 776, ABGB ist nur möglich, wenn das in Paragraph 776, Absatz eins, ABGB geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauerte. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133874

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