9Bs331/21x
RIS Dokument GerichtOLG Linz RechtssatznummerRL0000218 Entscheidungsdatum28.12.2021 Geschäftszahl9Bs331/21x NormStGB §223 Abs1; StGB §224; StGB §225a; StPO §198 Abs1 RechtssatzEin als PDF-Dokument elektronisch zugestellter Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft erfüllt mangels schriftlicher Verkörperung den Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB nicht, sodass eine Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer Software (PDF-Converter) durch Veränderung darin angegebener Daten (Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum) nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB zu unterstellen ist.Ein als PDF-Dokument elektronisch zugestellter Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft erfüllt mangels schriftlicher Verkörperung den Urkundenbegriff des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB nicht, sodass eine Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer Software (PDF-Converter) durch Veränderung darin angegebener Daten (Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum) nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB zu unterstellen ist.
Die Verfälschung eines Quarantäne-Bescheides betreffend eine an SARS-CoV-2 (Corona Virus) erkrankte Person mit dem Ziel anderen Personen, die noch nicht geimpft oder nach einer SARS-CoV-2-Erkrankung genesen waren, die Durchführung eines COVID-19-Tests zu ersparen, um am sozialen Leben wieder uneingeschränkt teilnehmen zu können, lässt aus generalpräventiven Gründen ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht zu.
EntscheidungstexteTE OLG Linz 2021-12-28 9 Bs 331/21x European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0459:2021:RL0000218