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11Rs93/21g

RIS Dokument GerichtOLG Linz RechtssatznummerRL0000219 Entscheidungsdatum21.01.2022 Geschäftszahl11Rs93/21g NormZPO §§351ff; ZPO §364 RechtssatzPrivatgutachten sind im Zivilprozess nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage „für sich allein die Entscheidung zu stützen“. Erhebt der Gegner substanziierte Einwände, so wäre es eine Umgehung der Regeln über den Sachverständigenbeweis, wenn das Gericht das Privatgutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde legte. Denn im Ergebnis würde es damit in einer Sachverständigenfrage die Richtigkeit von - wenngleich „urkundlich belegtem“ - Sachvorbringen aufgrund eigener Fachkunde bejahen. Das stünde im Widerspruch zu § 364 ZPO.Privatgutachten sind im Zivilprozess nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage „für sich allein die Entscheidung zu stützen“. Erhebt der Gegner substanziierte Einwände, so wäre es eine Umgehung der Regeln über den Sachverständigenbeweis, wenn das Gericht das Privatgutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde legte. Denn im Ergebnis würde es damit in einer Sachverständigenfrage die Richtigkeit von - wenngleich „urkundlich belegtem“ - Sachvorbringen aufgrund eigener Fachkunde bejahen. Das stünde im Widerspruch zu Paragraph 364, ZPO.

EntscheidungstexteTE OLG Linz 2022-01-21 11 Rs 93/21g European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0459:2022:RL0000219

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