OGH Rechtssatz RS0134015 (9Ob74/21d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134015 Entscheidungsdatum30.08.2023 Geschäftszahl9Ob74/21d; 10Ob41/21h; 6Ob123/23s NormAEUV Art49 AEUV Art54 IPRG §10 UGB §142 RechtssatzDie Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit‑bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog).Die Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit‑bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (Paragraph 142, UGB analog).
EntscheidungstexteTE OGH 2022-01-27 9 Ob 74/21d TE OGH 2022-05-24 10 Ob 41/21h Vgl TE OGH 2023-08-30 6 Ob 123/23s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134015