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4R15/22w

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100088 Entscheidungsdatum09.03.2022 Geschäftszahl4R15/22w NormZPO §41 Abs1, ZPO §45 RechtssatzIm Regime der öZPO gilt für den Kostenersatz das Erfolgsprinzip. Hinsichtlich des Erfolgs ist nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Tritt erst während des Prozesses, etwa wegen Mängelbehebung, Fälligkeit ein, muss die beklagte Partei bei erster sich bietender Gelegenheit das nunmehr berechtigte Klagebegehren anerkennen und erfüllen, um das Kostenprivileg des § 45 ZPO in Anspruch nehmen zu können.Im Regime der öZPO gilt für den Kostenersatz das Erfolgsprinzip. Hinsichtlich des Erfolgs ist nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Tritt erst während des Prozesses, etwa wegen Mängelbehebung, Fälligkeit ein, muss die beklagte Partei bei erster sich bietender Gelegenheit das nunmehr berechtigte Klagebegehren anerkennen und erfüllen, um das Kostenprivileg des Paragraph 45, ZPO in Anspruch nehmen zu können.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2022-03-09 4 R 15/22w European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100088

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