OGH Rechtssatz RS0133981 (9ObA116/21f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133981 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl9ObA116/21f; 9ObA137/21v; 9ObA57/24h; 8ObA33/24x NormABGB §1159 Rechtssatz§ 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB (idF BGBl. I Nr. 153/2017) eröffnet Kollektivvertragspartnern die Möglichkeit, für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen („Saisonbranchen“), durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festzulegen.Paragraph 1159, Absatz 2, letzter Satz ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,) eröffnet Kollektivvertragspartnern die Möglichkeit, für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen („Saisonbranchen“), durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festzulegen.
EntscheidungstexteTE OGH 2022-03-24 9 ObA 116/21f Beisatz: Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 1159 Abs 2 ABGB wurden bereits bestehende abweichende kollektivvertragliche Regelungen nicht verdrängt. (T1)Beisatz: Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung in Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB wurden bereits bestehende abweichende kollektivvertragliche Regelungen nicht verdrängt. (T1) TE OGH 2022-04-27 9 ObA 137/21v Beis wie T1 TE OGH 2024-09-19 9 ObA 57/24h Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig. (T2)Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig. (T2) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 33/24x Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133981