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{'item': '2Ob42/22y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134138 Entscheidungsdatum30.05.2022 Geschäftszahl2Ob42/22y NormABGB §178 Abs1; ABGB §204 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof stellt den Antrag, der Verfassungs

Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs als verfassungswidrig aufheben: 1.

§ 178Abs 1 ABGB id

F des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolge: „Ist

dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“1.

Paragraph 178, Absatz eins, ABGB

der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, die Wortfolge: „Ist

dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“ 2.

§ 204ABGB id

F des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ sowie „oder betraut werden können“.2.

Paragraph 204, ABGB

der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ sowie „oder betraut werden können“. 3. Hilfsweise stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art 140 B‑VG nur die nachstehend genannten Wortfolgen

Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs als verfassungswidrig aufheben:3. Hilfsweise stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Artikel 140, B‑VG nur die nachstehend genannten Wortfolgen

Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs als verfassungswidrig aufheben: 1.

§ 178Abs 1 ABGB id

F des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolgen: „oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil)“ sowie „Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“1.

Paragraph 178, Absatz eins, ABGB

der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, die Wortfolgen: „oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil)“ sowie „Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“ 2.

§ 204ABGB id

F des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“.2.

Paragraph 204, ABGB

der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“. EntscheidungstexteTE OGH 2022-05-30 2 Ob 42/22y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134138

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.