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OGH Rechtssatz RS0134016 (2Ob48/22f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134016 Entscheidungsdatum30.05.2022 Geschäftszahl2Ob48/22f NormABGB idF ErbRÄG 2015 §580 Abs2; ABGB idF vor ErbRÄG 2015 §581ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §580 Abs2; ABGB in der Fassung vor ErbRÄG 2015 §581 RechtssatzDie bloße Möglichkeit von Zeugen zur Einsichtnahme in das fremdhändige Testament eines Erblassers, der nicht lesen kann, reicht zur Erfüllung der Formerfordernisse nach § 581 ABGB aF nicht aus. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, so ist von den Zeugen doch wenigstens eine überblicksartige Kontrolle der von ihnen unterfertigten letztwilligen Verfügung zu verlangen. Diese Kontrolle muss es den Zeugen zumindest ermöglichen, einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbseinsetzung – vorzunehmen.Die bloße Möglichkeit von Zeugen zur Einsichtnahme in das fremdhändige Testament eines Erblassers, der nicht lesen kann, reicht zur Erfüllung der Formerfordernisse nach Paragraph 581, ABGB aF nicht aus. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, so ist von den Zeugen doch wenigstens eine überblicksartige Kontrolle der von ihnen unterfertigten letztwilligen Verfügung zu verlangen. Diese Kontrolle muss es den Zeugen zumindest ermöglichen, einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbseinsetzung – vorzunehmen.

EntscheidungstexteTE OGH 2022-05-30 2 Ob 48/22f Beisatz: Die Vorschrift wurde mit geringen sprachlichen Änderungen in das neue Erbrecht transferiert (nunmehr § 580 Abs 2 ABGB). (T1)Beisatz: Die Vorschrift wurde mit geringen sprachlichen Änderungen in das neue Erbrecht transferiert (nunmehr Paragraph 580, Absatz 2, ABGB). (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134016

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